Berlin – Der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz werden das Arzneimittelgesetz und mehr als 20 weitere Rechtsvorschriften geändert. Wichtige Regelungen sind u.a:
Die Stärkung der Arzneimittelsicherheit ist das Kernziel der Änderungen im Arzneimittelgesetz. Sie enthalten im Wesentlichen Anpassungen an europäisches Recht – so bei Arzneimitteln für Kinder und Arzneimitteln für neuartige Therapien – und greifen auch Erfahrungen aus dem Vollzug auf. Die dazu in den Bereichen Herstellung, Zulassung, Einfuhr und Überwachung vorgesehenen Änderungen gewährleisten, dass Patientinnen und Patienten rasch Zugang zu neuartigen und sicheren Arzneimitteln haben. Zu mehr Arzneimittelsicherheit tragen auch weitere Regelungen zum Schutz vor Fälschungen bei. Hier werden die für Arzneimittel geltenden Verbote auf Wirkstoffe erweitert. Damit greifen die Schutzbestimmungen bereits früher. Mit Ergänzungen zum Versorgungsauftrag des Großhandels werden Strukturen für eine qualitativ gute Arzneimittelversorgung erhalten. Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung wurden Verpflichtungen für pharmazeutische Unternehmer und Großhändler getroffen.
Die Finanzierung ambulanter und stationärer Hospize wird verbessert. Bei den stationären Hospizen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung künftig in vollem Umfang. Durch eine Anhebung des Mindestzuschusses von 6 auf 7 % der monatlichen Bezugsgröße wird zudem sichergestellt, dass alle stationären Hospize einen auskömmlichen Zuschuss erhalten. Bei den ambulanten Hospizen werden feste Zuschüsse zu den Personalkosten geleistet. Damit entstehen bundesweit gleiche Finanzierungsbedingungen.
Die Gesamtvertragspartner werden verpflichtet, besondere Vergütungsvereinbarungen zur qualifizierten sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren. Das Nähere hierzu bestimmen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Bundesmantelvertrag. Durch diese Regelung wird die qualitativ hochwertige ambulante Versorgung in diesen beiden Leistungsbereichen dauerhaft sichergestellt. Eine gesetzliche Regelung war aufgrund von Vertragskündigungen von Seiten der Krankenkassen und der bislang fehlenden Anschlussregelung im Bundesmantelvertrag notwendig geworden.
Selbständigen und unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigten wird als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs ermöglicht ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.
Die Neuregelung im Überblick:
· Freiwillig versicherte Selbständige können einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das gesetzliche Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder über einen Wahltarif absichern. Auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche (z.B. höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche) können über Wahltarife realisiert werden.
· Unständig und kurzzeitig Beschäftigte können für den Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem gesetzlichen Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz und einem Wahltarif wählen. Weitere Ansprüche können über Wahltarife abgesichert werden.
· Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) haben weiterhin einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer vor der siebten Woche Krankengeld beziehen will, muss dafür auch künftig einen Wahltarif abschließen.
Damit wird ungerechtfertigten Belastungen entgegengewirkt, die sich bei der Einführung von Krankengeldwahltarifen für bestimmte Personengruppen ergeben haben. Wahltarife dürfen künftig keine Altersstaffelungen mehr enthalten. Bestehende Wahltarife enden mit Inkrafttreten der Neuregelung.
Transparenz und Vertrauen sind die Basis für eine gute Beziehung zwischen Patienten und Ärzten. Deshalb sorgt das Gesetz für mehr Transparenz in der Vergütung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und stellt eine sachgerechte und zeitnahe Information sicher. Künftig erhält das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vierteljährlich Daten und Berichte zur aktuellen Entwicklung der Ärztehonorare in den einzelnen Facharztgruppen sowie den verschiedenen Regionen. Die näheren Einzelheiten und Vorgaben, wie die Berichte auszusehen haben, legt das Bundesgesundheitsministerium fest. Das BMG ist verpflichtet, die Berichte dem Deutschen Bundestag umgehend vorzulegen. Durch die Verbesserung der Datengrundlagen werden die Entscheidungsträger außerdem in die Lage versetzt, die Auswirkungen der Vergütungsreform auf Basis fundierter und aktueller Daten zu analysieren.
Die Datengrundlage für den Risikostrukturausgleich wird gesichert. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten seit dem 1.1.2009 für jeden Versicherten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Die Höhe der Zuweisungen richtet sich insbesondere nach Alter, Geschlecht und dem Gesundheitszustand bzw. der Morbidität des Versicherten und wird über den Risikostrukturausgleich (RSA) ermittelt. Welche Daten hierfür zugrunde zu legen sind, ist gesetzlich geregelt. Eine Änderung dieser Daten durch die Krankenkassen oder auf deren Veranlassung ist unzulässig.
Die Neuregelung verbessert die Möglichkeiten des Bundesversicherungsamtes (BVA), das den RSA durchführt, unzulässige Veränderungen der Daten festzustellen und zu sanktionieren.
Das neue Prüfkonzept zur Sicherung der Datengrundlagen für den RSA besteht aus drei Stufen:
* In einer Auffälligkeitsprüfung werden mit dem Ziel, höhere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erzielen, die von den Krankenkassen für den RSA gemeldeten Daten im Rahmen eines kassenübergreifenden Vergleichs auf auffällige Veränderungen geprüft. * Auffällige Krankenkassen können dann einer Einzelfallprüfung unterzogen werden, die auch vor Ort erfolgen kann. * Stellt das BVA fest, dass eine Krankenkasse unzulässige Daten gemeldet hat, werden die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für diese Krankenkasse um einen Korrekturbetrag gekürzt.
Die Krankenpflege- und Altenpflegeausbildung wird auch für Hauptschulabsolventen mit einer abgeschlossenen, zehnjährigen allgemeinen Schulbildung geöffnet. Dafür wird Kranken- und Altenpflegegesetz geändert. Der Kreis der potentiellen Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildungen in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege wird erhöht. Dadurch wird frühzeitig – mit Blick auf die demographische Entwicklung dem im Bereich der Pflege zu befürchtenden Fachkräftemangel vorgebeugt. Die Qualität der Ausbildungen bleibt erhalten, da bei den Ausbildungsinhalten und der staatlichen Prüfung keine Abstriche gemacht werden. Auch die Anerkennung der Ausbildungen in der EU bleibt erhalten. Das ist besonders wichtig für die allgemeine Krankenpflege. Sie ist weiterhin im sektoralen Anerkennungssystem der EU angesiedelt.
Die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten wird unterbunden. Die Regelungen zur Verhinderung fragwürdiger Praktiken in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten im Hilfsmittelbereich werden präzisiert und stringenter gefasst. Dies betrifft insbesondere den so genannten verkürzten Versorgungsweg, bei dem Vertragsärzte über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken. In diesem Zusammenhang werden auch die Rechte der Versicherten gestärkt. Im Übrigen werden wesentliche Elemente der für die Hilfsmittelversorgung geltenden Regelungen auf den Arzneimittelbereich ausgedehnt, um auch dort Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.
Die weiteren Regelungen des Gesetzes und ergänzende Informationen finden Sie im Internet unter http://www.bmg.bund.de