Berlin – Die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt im Fall Sebastian F. (Name geändert). Danach ist die Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit wegen seiner HIV-Infektion im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.
“Das ist ein guter Tag für die Rechte aller, die mit einer chronischen Erkrankung leben, und ein guter Tag für Menschen, die ihre Interessen in die eigenen Hände nehmen”, sagt DAH-Vorstandsmitglied Carsten Schatz. “Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Auch eine symptomlose HIV-Infektion gilt als Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – das hätte das Landesarbeitsgericht Berlin in der zweiten Instanz berücksichtigen müssen”, so Schatz weiter.
“Das jahrelange Verfahren war vermeidbar. Die Rechtsunsicherheit aufgrund der mangelhaften Umsetzung der EU-Richtlinie zur Antidiskriminierung und der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Große Koalition der Jahre 2005 bis 2009 wurde heute beendet. Umso wichtiger ist es, jetzt die Änderung des AGG auf die politische Agenda zu setzen.”
Sebastian F. war bei einer pharmazeutischen Firma in der Qualitätsprüfung für Medikamente tätig. Als bei einer betriebsärztlichen Untersuchung in der Probezeit ein HIV-Test verlangt wurde, teilte er von sich aus mit, dass er HIV-positiv sei. Kurz darauf erhielt er die fristlose Kündigung und ein Hausverbot. Der Arbeitgeber sah durch die Infektion die Gesundheit seiner Kunden gefährdet, was die Deutsche AIDS-Hilfe für ausgeschlossen hält.
Gegen die Kündigung reichte Sebastian F. Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beim Arbeitsgericht Berlin ein. Das AGG schützt unter anderem vor Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung und gilt auch während der Probezeit. Unklar war jedoch bislang, ob eine chronische Krankheit wie zum Beispiel eine HIV-Infektion in den Schutzbereich der Behinderung fällt.
Weil sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage abwiesen, ging Sebastian F. vor das Bundesarbeitsgericht und wurde dabei unter anderem von der Deutschen AIDS-Hilfe und dem Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. unterstützt.
Die Deutsche AIDS-Hilfe fordert, das AGG müsse auch Menschen mit chronischen Krankheiten vor Diskriminierung schützen. Diese Haltung haben auch die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen vertreten.