Berlin – Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage eines HIV-positiven Chemielaboranten abgewiesen, dessen Arbeitgeber ihm in der Probezeit wegen der Infektion gekündigt hatte. Dazu erklärt die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH):
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist enttäuschend, denn es hat offenbar nicht anerkannt, dass der 24-jährige Sebastian F. (Name geändert) aufgrund seiner HIV-Infektion unter dem besonderen Schutz des Allgemeinen Gesetzes zur Gleichbehandlung (AGG) stand. Das AGG schützt vor einer Kündigung aufgrund von Behinderungen auch während der Probezeit.
DAH-Vorstandsmitglied Winfried Holz: Das Arbeitsgericht hat die Gelegenheit verpasst, Rechtsgeschichte zu schreiben. Es hätte bei dieser Gelegenheit klar stellen können, dass auch Menschen mit HIV und andere chronisch Kranke durch das AGG vor Diskriminierung geschützt sind.
HIV-Infektionen oder chronische Erkrankungen werden im Gesetz nicht explizit genannt, der Diskriminierungsschutz bezieht sich aber nach Auffassung der Deutschen AIDS-Hilfe natürlich auch auf Behinderungen, die durch eine HIV-Infektion entstanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit teilt diese Einschätzung in seinem “Bericht zum Aktionsplan zur Umsetzung der HIV/AIDS-Bekämpfungsstrategie der Bundesregierung”. Und die Versorgungsämter stufen eine HIV-Infektion auch dann als zehnprozentige Behinderung ein, wenn noch keine klinischen Symptome auftreten.
Die Deutsche AIDS-Hilfe fordert schon lange, den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von chronischen Krankheiten im Gesetz ausdrücklich festzuschreiben. Immer wieder wird uns von Ausgrenzung und rechtswidrigen Kündigungen berichtet, sagt DAH-Vorstand Winfried Holz. Menschen mit HIV müssen zuverlässig vor Diskriminierung im Arbeitsleben geschützt werden!
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber, die Eckert und Ziegler EuroPet GmbH, während der Probezeit im Rahmen der betriebsärztlichen Untersuchung einen HIV-Test durchgeführt. Die Kündigung erfolgte dann mit Verweis auf das positive Testergebnis. Als Begründung gab das pharmazeutische Unternehmen an, es müsse seine Kunden vor einer HIV-Infektion schützen.
Diese Argumentation ist absurd, sagt Silke Eggers, DAH-Referentin für soziale Sicherung und Versorgung. Es bestand keinerlei Gefahr für Kollegen oder Kunden. Im Arbeitsalltag kann HIV nicht übertragen werden. Ein HIV-Infektion ist prinzipiell kein zulässiger Kündigungsgrund.
Sebastian F. und sein Anwalt wollen nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann voraussichtlich Berufung einlegen.
Die Deutsche AIDS-Hilfe bietet Arbeitgebern an, sie im Umgang mit dem Thema HIV am Arbeitsplatz zu unterstützen, zum Beispiel durch Informationsveranstaltungen für Führungskräfte und Belegschaften.
Weitere Informationen: http://www.aidshilfe.de