Berlin – Dazu erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: “Mit den Neuregelungen im Vertragsarztrecht kommen wir dem Wunsch vieler Ärztinnen und Ärzte nach mehr Flexibilität und Entscheidungsfreiheit entgegen. Wir machen den Arztberuf moderner und attraktiver. In Zukunft wird es möglich sein, dass ein Arzt oder eine Ärztin eine Teilzulassung erhalten kann. Damit schaffen wir auch für die jüngere Generation mehr Perspektiven. Denn der angehende Mediziner kann in Zukunft im Krankenhaus angestellt sein und nebenbei zusammen mit anderen Kolleginnen und Kollegen in einer Praxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum arbeiten. Das mindert das finanzielle Risiko und bringt Sicherheit. Auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie lässt sich mit den geplanten Änderungen im Vertragsarztrecht besser realisieren, weil man über die Teilzulassung den Versorgungsauftrag künftig auf die Hälfte beschränken kann.”
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Das Gesetz, das entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umsetzt, sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung vor, indem es insbesondere
-ermöglicht, den aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit zu beschränken (sog. Teilzulassung), und damit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beiträgt,
-Vertragsärzten ermöglicht, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern zu arbeiten,
-die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten verbessert,
-die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Gebieten aufhebt,
-die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend – erleichtert (sog. Zweigpraxen) und
-örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend – zulässt.
Darüber hinaus enthält das Gesetz u. a. Regelungen
-zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren,
-zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen,
-zur Verlängerung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung um zwei Jahre,
-zur Klarstellung und finanziellen Absicherung der Beteiligung der Patientenvertreterinnen und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien,
-zur Beseitigung der Schwierigkeiten beim Einzug der sog. Praxisgebühr,
-zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in der Schweiz und
-zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2007 durch die Gewährung finanzieller Hilfen durch die übrigen Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen in den neuen Ländern vor, dass der dort bislang noch geltende Vergütungsabschlag für privatärztliche und -zahnärztliche Leistungen sowie für Leistungen freiberuflicher Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben wird.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.