Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) haben sich darauf verständigt, gesetzlich festzuschreiben, dass die Krankenkassen Arzneimittelrabattverträge nach dem materiellen Vergaberecht ausschreiben müssen. Die einschlägigen Bestimmungen des GWB sollen unmittelbar anwendbar sein. Auch sollen die jeweiligen Vergabekammern des Bundes bzw. der Länder für Nachprüfungsanträge zuständig sein. Allerdings sollen über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der Vergabekammern nicht die jeweiligen Oberlandesgerichte, sondern die Landessozialgerichte befinden. Dieser Kompromiss soll im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) umgesetzt werden. Hinsichtlich der von den Pharmaverbänden geforderten umfassenden Anwendung des Kartell- und Wettbewerbsrechts (GWB und UWG) soll es beim Status quo bleiben; es gelten also weiterhin nur die §§ 19 bis 21 GWB entsprechend, das UWG ist auf die Krankenkassen nach wie vor überhaupt nicht anwendbar.
Peter Schmidt, Geschäftsführer des Branchenverbandes Pro Generika, kommentierte diese Übereinkunft wie folgt: Die vorgesehene gesetzliche Regelung, dass Arzneimittelrabattverträge der Krankenkassen mit pharmazeutischen Herstellern dem Vergaberecht unterliegen sollen, ist längst überfällig. Sie dient der Rechtsklarheit und -sicherheit. Die Spielregeln für die Ausschreibung und Vergabe von Arzneimittelrabattverträgen sowie die Institutionen, die über vergaberechtliche Streitigkeiten über sie zu befinden haben, stehen nunmehr eindeutig fest. Der Vergabewirrwarr im GKV-Markt gehört der Vergangenheit an, Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof können ihren Kleinkrieg beenden. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum über sofortige Beschwerden gegen Beschlüsse der Vergabekammern nicht die Oberlandesgerichte, sondern die Landessozialgerichte entscheiden sollen. Unter dem Blickwinkel der Fachkompetenz wäre es sicher besser gewesen, den mit dieser Rechtsmaterie bestens vertrauten Oberlandesgerichten auch die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen die Beschlüsse der Vergabekammern zu übertragen, die Rabattverträge der Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern betreffen.