Koblenz – Zu den Medienberichten der vergangenen Tage und dem Vorwurf, die Debeka unterhalte ein illegales System von Beamten, über das Adressen von Kunden gekauft würden, stellt die Debeka klar:
In den vergangenen Tagen wurden zwei Sachverhalte vermischt, die teilweise zu undifferenzierten Darstellungen in den Medien führten:
Sachverhalt 1: Es steht der Vorwurf im Raum, dass Mitarbeiter der Debeka widerrechtlich Adressdaten von Beamtenanwärtern gekauft haben. Ein solcher Adresshandel ist von der Debeka zu keinem Zeitpunkt gewünscht oder angewiesen worden. Die Debeka lehnt jede Art von Adresshandel, auch mit legalen Anbietern, schon immer ab. Um die Vorwürfe zu klären, steht die Debeka seit dem 4. November 2013 in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Koblenz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie dem Beauftragten für Datenschutz in Rheinland-Pfalz. Um diese externen Ermittlungen zu ergänzen, hat die Debeka die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG damit beauftragt, die Prozesse zum Datenschutz auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. November 2013 Ermittlungen gegen Unbekannt aufgenommen.
Seit dem 31. Oktober 2013 gelten für alle 17.000 Mitarbeiter der Debeka-Gruppe neue Verhaltensrichtlinien. Damit werden die strengen Standards, die bei der Debeka bereits 2010 in Kraft getreten sind, weiter verschärft. Eine direkte Weisung in den Regelungen lautet: ‘Die Debeka toleriert keinerlei Form der Bestechung und Korruption.’
Sachverhalt 2: Medien haben berichtet, die Debeka selbst hätte in den vergangenen Jahren mehr als 10.000 Beamte mit über 100 Millionen Euro bestochen. Dies ist falsch und hat mit dem ersten Sachverhalt der Be-stechungsvorwürfe gegen einzelne Mitarbeiter nichts zu tun.
Bundesbeamte können offen und transparent im Einklang mit Paragraph 100 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) als so genannte Tippgeber auf potentielle Neumitglieder aufmerksam machen. Tippgeber sind nebenberufliche Mitarbeiter, die nicht selbst vermitteln bzw. an der Vermittlung mitwirken, indem sie für einen Interessenten Kontakt zum Versicherungsunternehmen herstellen. Paragraph 100 BBG regelt Nebentätigkeiten von Beamten in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Danach sind diese Tätigkeiten gegenüber dem Dienstherrn nicht genehmigungs- sondern nur anzeigepflichtig. Alle Tippgeber sind mit ihrer Unterschrift u. a. darauf verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen ihrer Dienstherren zu beachten. Selbstverständlich dürfen Tippgeber nur Adressen von Interessenten namhaft machen, wenn diese unter Beachtung beamten- und datenschutzrechtlicher Vorgaben erlangt wurden. Nicht zulässig ist es demnach, wenn beispielsweise ein Beamter dienstlich erlangte Daten unter Verletzung des Dienstgeheimnisses preisgibt. Die Landesbeamtengesetze stimmen überwiegend mit dieser bundesrechtlichen Regelung überein. In den Bundesländern, in denen eine Genehmigungspficht besteht, gehen wir davon aus, dass dieser Pflicht nachgekommen wurde. Nach dem jetzigen Kenntnisstand steht die offene und transparente Vertriebspraxis der Debeka im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Dennoch hat die Debeka auch hierzu die KPMG beauftragt, zu überprüfen, ob die Prozesse angemessen sind.
Die Debeka-Gruppe beschäftigt mehr als 9.000 Außendienstmitarbeiter. Diese arbeiten mit ca. 15.800 aktiven Tippgebern zusammen, die jeweils zur Hälfte dem öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft angehören. Die Tippgeber haben im Jahr 2012 mindestens einen Interessenten empfohlen, mit dem es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. Insgesamt sind aktuell ca. 36.300 Personen als Tippgeber bei der Debeka registriert. Im Durchschnitt erhielt jeder Tippgeber im Jahr 2012 ca. 170 Euro.
Verankerung der Debeka im öffentlichen Dienst
Die Debeka ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, also eine Versicherung mit genossenschaftlichem Gedanken. Sie wurde 1905 als Selbsthilfeeinrichtung für den öffentlichen Dienst von Beamten für Beamte gegründet. Bis 1923 gab es nur rein ehrenamtliche Vereinsmitglieder. Versicherungsvereine gibt es nicht nur für Beamte. Beamte hatten aufgrund ihrer Versorgungssituation schon damals andere Bedürfnisse als beispielsweise Handwerker, Geistliche oder Journalisten. So entstanden für viele Berufsgruppen eigene Versorgungswerke und Versicherungsvereine, die sich bis heute dadurch auszeichnen, in einem engen Kontakt zu ihren Mitgliedern zu stehen und deren Bedürfnisse zu kennen sowie ihren Bedarf abzudecken. Der Vertrieb der Debeka ist deshalb kein “geheimes Netzwerk” in Behörden – vielmehr ist die Debeka aus dem öffentlichen Dienst entstanden.
Vergütung der Mitarbeiter des hauptberuflichen Außendienstes
Die Debeka beschäftigt im Außendienst ausschließlich fest angestellte Mitarbeiter. Die Grundvergütung des Außendienstes erfolgt nicht nach Sonderregelungen der Debeka, sondern auf Basis des für alle Unternehmen mit angestelltem Außendienst geltenden Manteltarifvertrags der deutschen Versicherungswirtschaft. Hiernach wird für die Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes ein Mindesteinkommen festgelegt, dessen Höhe sich nach Paragraph 3 des Manteltarifvertrags für die private Versicherungswirtschaft bemisst.
Das Mindesteinkommen für die Angestellten des Werbeaußendienstes beträgt für neue Mitarbeiter zurzeit zwischen 28.700 Euro und 32.000 Euro jährlich. Das tatsächliche Durchschnittseinkommen der Debeka-Außendienstmitarbeiter ohne Leitungsaufgaben liegt bei ca. 44.000 Euro pro Jahr. Das Mindesteinkommen ist der feste Gehaltsbestandteil, der durch ein erfolgsbezogenes Entgelt ergänzt wird. Es dient dem Zweck, die Außendienstmitarbeiter, deren Einkünfte je nach dem Erfolg ihrer Vermittlungstätigkeit schwanken, auch in Zeiträumen mit geringen Vermittlungserfolgen nicht unter ein bestimmtes Einkommensniveau absinken zu lassen. Es muss daher den Außendienstangestellten in jedem Monat zufließen, auch wenn geringere oder gar keine Provisionen angefallen sind. In diesem Fall schießt die Debeka die Differenz zwischen dem Mindesteinkommen und den verdienten Provisionen plus Festbezüge zu. Diese Zuschüsse können dann in bestimmten Grenzen mit eventuellen Provisionsüberschüssen in den Folgemonaten verrechnet werden. Sollten bei den Mitarbeitern des Außendienstes weniger Provisionen anfallen, trägt das Unternehmen die Differenz. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass den Außendienstmitarbeitern keine dauerhaften Nachteile entstehen. Zudem werden im Urlaubs- und Krankheitsfall Ausgleichszahlungen gewährt.
Die Entlohnung der mehr als 9.000 fest angestellten Außendienstmitarbeiter nach dem Manteltarifvertrag stellt eine außerordentlich hohe soziale Sicherung dar, die alternativen Vergütungsmodellen, beispielsweise für freie Handelsvertreter, deutlich überlegen ist.
Information für Journalisten: Auf Wunsch stellen wir Ihnen die aktuellen Verhaltensrichtlinien der Debeka zur Verfügung.