Stuttgart – Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration passt die „Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ an die aktuelle Infektionslage an. Die Änderungen sind gestern notverkündet worden und treten größtenteils am kommenden Montag (17. Januar) in Kraft, um den Einrichtungen die Umstellung zu erleichtern.
- Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen sich arbeitstäglich testen (Ausnahme: geimpfte und genesene Personen für die Dauer von 3 Monaten sowie Personen mit Auffrischungsimpfung).
- Nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen einen Antigentest, der maximal 6 Stunden alt ist, oder einen PCR-Test, der maximal 24 Stunden alt ist, vorlegen. Dieser Besucher-Testpflicht unterliegen auch nicht-immunisierte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Pflegeeinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern auch eine Testung vor Ort in der Einrichtung verlangen, wenn die Einrichtung die Testung während der Besuchszeiten anbietet.