Berlin/Leipzig – Mit der jüngsten Entscheidung zum Nacht- und Notdienst in Apotheken haben die Richter am Bundesverwaltungsgericht die Rolle des flächendeckenden Nacht- und Notdienstes durch Apotheken bei der Versorgung der Verbraucher mit Arzneimitteln unterstrichen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ermessensausübung der Landesapothekerkammer Thüringen bei der Gewährung von Ausnahmegenehmigungen. Die Richter wiesen u.a. darauf hin, dass die von den Klägern gewünschte schwerpunktmäßige Verlagerung von Gemeinwohlaufgaben aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf bestimmte Apotheken dem gesetzlichen Leitbild widerspreche.
Die Präsidentin der Bundesapothekerkammer (BAK), Erika Fink, begrüßt die Entscheidung aus Leipzig: Hier wird erneut deutlich, dass die Rolle der Apotheke geprägt ist von einem Höchstmaß an Qualität und Versorgungssicherheit und eben nicht von Beliebigkeit. Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass sie gerade im Nacht- und Notdienst schnell, optimal und auf bestem Niveau versorgt werden können.
Die Landesapothekerkammer Thüringen hatte in zwei getrennten Fällen eine regelmäßige Übertragung von Nacht- und Notdienst zwischen Haupt- und Filialapotheken nicht genehmigt, was jetzt höchstrichterlich gebilligt wurde.
In Deutschland haben nachts und an Sonn- oder Feiertagen durchschnittlich rund 2.000 der 21.400 Apotheken Nacht- oder Notdienst. Jährlich werden dabei mehr als 7 Millionen Menschen versorgt. Die Nacht- und Notdienstpläne werden von den jeweiligen Apothekerkammern der Länder unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten erstellt.
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