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Bundesverfassungsgericht bestätigt umfassenden Nichtraucherschutz und gibt Neuregelung bis zum 31.12.2009 auf

Pressemitteilung

Berlin – Das Bundesverfassungsgericht hat heute der Verfassungsbeschwerde einer Berliner Kneipenwirtin stattgegeben (Az.: 1BvR 3262/07). Gleichzeitig bleiben die angegriffenen Bestimmungen in den Nichtraucherschutzgesetzen wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens bis zu einer Neuregelung anwendbar und die bisherigen Vorschriften über das Rauchverbot in Gaststätten in Kraft.

Auf dem Prüfstand in Karlsruhe standen Landesregelungen zum Nichtraucherschutz in Berlin und Baden-Württemberg. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz im Gastronomiebereich sind wegen der Ausnahmeregelungen zu Rauchverboten nach Ansicht des obersten Gerichtes unverhältnismäßig. Laut Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erhalten in den bestehenden Ausnahmeregelungen die Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen bei der Abwägung gegenüber der Berufsfreiheit der Gaststätten ein unterschiedliches Gewicht.

Die Länder werden aufgefordert, bis zum 31.12.2009 ihre Gesetze zum Nichtraucherschutz zu novellieren. Dazu führte das Gericht aus: “Dabei können sie sich unter Verzicht auf Ausnahmetatbestände für eine strenge Konzeption des Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden; oder sie können im Rahmen eines weniger strengen Schutzkonzeptes Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, die dann allerdings folgerichtig auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.”

Das heutige Urteil bedeutet für das Berliner Nichtraucherschutzgesetz, dass es bis zu einer Neuregelung einschließlich der seit heute geltenden erweiterten Ausnahme in Kraft bleibt. Um für die Betreiber kleinerer Gaststätten existenzielle Nachteile zu vermeiden, sind durch die heutige Entscheidung die bestehenden Ausnahmen zugunsten der getränkegeprägten Kleingastronomie erweitert worden.

Kleingastronomiebetriebe, die eine Gastfläche von weniger als 75 qm haben, nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügen und keine zubereiteten Speisen anbieten, dürfen Rauchergaststätten sein, wenn sie im Eingangsbereich als solche gekennzeichnet sind. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt haben. Darüber hinaus darf in Berliner Diskotheken, zu denen nur Personen ab 18 Jahren Zutritt haben, ein Raucherraum ohne Tanzfläche eingerichtet werden.

Der Staatssekretär für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Benjamin-Immanuel Hoff: “Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes räumt dem Gesundheitsschutz große Bedeutung ein. Weil die Gesundheit und das menschliche Leben zu den besonders schützenswerten Gütern zählen, darf zu deren Schutz auch in die Berufswahlfreiheit eingegriffen werden. Diese Position wurde durch den Senat auch im Berliner Gesetzgebungsverfahren vertreten. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung zudem auf diejenigen Gutachten gestützt, die auch für das Berliner Nichtraucherschutzgesetz die Grundlage darstellten.

Gleichwohl hat uns das Bundesverfassungsgericht aufgegeben, das Nichtraucherschutzgesetz Berlins zu novellieren. Diese Entscheidung werden wir umsetzen. Dazu werden wir im Senat und gemeinsam mit den Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses über die beiden vom Gericht eröffneten Wege diskutieren; den Verzicht auf jedwede Ausnahme oder eine Anpassung der Ausnahmeregelungen. Unser Ziel bleibt – ungeachtet des heutigen Urteils – den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Tabakrauches weiter zu verbessern. Denn Rauchverbote schützen nicht nur vor den Gefahren des Passivrauchens, sondern senken auch die Raucherquote. Rauchverbote sind also ein wichtiger Gesundheitsschutz für alle Menschen.”