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Bundestag beschließt Gesetze zur Neuregelung der Organspende

Pressemitteilung

Berlin – Heute hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz mit breiter Mehrheit beschlossen.

Um die Organspendebereitschaft zu erhöhen, haben sich alle im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen im März 2012 auf einen Gruppenantrag zur Organspende geeinigt. Sie gehen mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz einen gemeinsamen Weg, um dieses Ziel zu erreichen. Durch die Entscheidungslösung werden jeder Bürger und jede Bürgerin regelmäßig in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und ggf eine Erklärung auch zu dokumentieren.

Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, ist eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende durch die Länder, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen vorgesehen. Dabei wird der Grundsatz der Freiwilligkeit der Entscheidung jedes Einzelnen und die Ergebnisoffenheit der Aufklärung gesetzlich klargestellt. Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen nennen den Versicherten auch fachlich qualifizierte Ansprechpartner für Fragen der Organ- und Gewebespende. In Zukunft soll auch die elektronische Gesundheitskarte zur Speicherung von Angaben zur Organspendebereitschaft genutzt werden können. Die Gesundheitskarte ermöglicht rechtlich und technisch einen sehr hohen Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten. Die Speicherung der Angaben ist für die Versicherten freiwillig. Die Krankenkassen werden keinesfalls Zugriff auf die hochsensiblen Gesundheitsdaten erhalten.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes werden EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt. Damit werden in Europa einheitliche und klare gesetzlich festgelegte Standards für die Qualität und Sicherheit der Organtrans-plantation hergestellt. Neben den hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen geht es vor allem um verbesserte Abläufe und Strukturen in den Krankenhäusern. Eine Organspende kann nur in Krankenhäusern stattfinden, die über eine Intensiv-station mit Beatmungsplätzen verfügen, dies betrifft nach einer Statistik der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) derzeit rund 1.350 Krankenhäuser. Die Aufgaben der Entnahmekrankenhäuser im Prozess der postmortalen Organspende werden im Transplantationsgesetz gesetzlich verankert, und so werden die Verantwortung der Krankenhäuser und ihre aktive Mitwirkungspflicht für die Organspende unterstrichen. Darüber hinaus werden Entnahmekrankenhäuser verpflichtet, Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, den Gesamtprozess der Organspende zu koordinieren.

Zudem wird mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes die Absicherung von Lebendspendern entscheidend verbessert und unmissverständlich und umfassend geregelt. Künftig hat jeder Lebendspender einen Anspruch gegen die Krankenkasse des Organempfängers, insbesondere auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation, Fahrtkosten und Krankengeld.

Bei Lebendorganspenden an privat krankenversicherte Personen gewährleistet das private Versicherungsunternehmen des Organempfängers die Absicherung des Spenders. In einer Selbstverpflichtungserklärung vom 9. Februar 2012 haben sich alle Mitgliedsunternehmen des Verbands der Privaten Krankenversicherung verpflichtet, für die Aufwendungen der Spender (Krankenbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrtkosten, entstandener Verdienstausfall) aufzukommen. So wird eine einheitliche Absicherung der Lebendorganspender unabhängig vom Versicherungsstatus der Organempfänger gewährleistet.

Des weiteren findet künftig das Entgeltfortzahlungsgesetz auch für Lebendorganspender Anwendung. Dies bedeutet, dass in Zukunft eine Arbeitsverhinderung auch infolge einer Organspende eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit darstellt, so dass Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen besteht. Bisher mussten die betroffenen Arbeitnehmer andere Lösungen finden, beispielsweise Urlaub nehmen.

Eine weitere entscheidende Neuerung betrifft den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Interesse der Spender wird eine klare und unzweideutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen. Es wird geregelt, dass sich der Unfallversicherungsschutz auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende bezieht, die über eine regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgehen und im ursächlichen Zusammenhang stehen. Das bedeutet z. B.: Nach der Spende einer Niere gilt ein späteres Versagen der verbleibenden Niere als Versicherungsfall und löst sämtliche Ansprüche auf Rehabilitation und Entschädigung gegen den Unfallversicherungsträger aus. Zudem wird im Bereich der Unfallversicherung eine wichtige Altfallregelung im Sinne der Betroffenen geschaffen: Der erweiterte Unfallversicherungsschutz wird im Hinblick auf Leistungen ab Inkrafttreten der Neuregelungen damit auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des Transplantationsgesetzes im Jahre 1997 und noch vor Inkrafttreten des erweiterten Unfallversicherungsschutzes eingetreten sind.

Darüber hinaus wird die Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern insgesamt in den Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung aufgenommen. Dadurch kann eine qualitativ hochwertige, spezialisierte Diagnostik und Behandlung sowie eine strukturierte Nachsorge – auch für die lebenden Spender – gewährleistet werden.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind als Auftraggeber der als Koordinierungsstelle tätigen Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) gesetzlich verpflichtet, diese kontinuierlich zu überwachen. Im Interesse einer erhöhten Transparenz ist im Transplantationsgesetz ausdrücklich geregelt, das die DSO grundsätzliche finanzielle und organisatorische Entscheidungen den Auftraggebern vorlegen muss. Aus Gründen der Transparenz wird die DSO außerdem dazu verpflichtet, ihren Geschäftsbericht jährlich zu veröffentlichen. Darüber hinaus sind mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes die bereits bestehende Überwachungskommission und deren Aufgaben gesetzlich verankert worden. Neben der Koordinierungsstelle werden auch Transplantationszentren und Entnahmekrankenhäuser zur Auskunft verpflichtet.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.organspende-info.de

http://www.bundesgesundheitsministerium.de