Euskirchen/Berlin – Für die Einführung von innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in die GKV schreiben § 135 Abs. 1 und § 137c SGB V unterschiedliche Wege vor: Für die ambulante Versorgung gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Aufnahme erst nach positiver Entscheidung des G-BA), während im Krankenhausbereich neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingeführt und finanziert werden können, ohne dass vorher eine Anerkennung der Methode durch den G-BA erforderlich ist.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun in einem Urteil vom 7. Mai 2013 (Az.: B 1 KR 44/12 R) festgestellt, dass Beurteilungen des G-BA aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung und der stationären Behandlung wechselseitig für die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden heranzuziehen sind. Das BSG hat dem G-BA einen Verstoß gegen höherrangiges Recht vorgeworfen, da er „objektiv willkürlich das sektorenübergreifende Prüfverfahren mit Inkrafttreten der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung (MethodKH-RL) nicht auf eine Empfehlung der Methode bei der genannten Indikation für die vertragsärztliche Versorgung erstreckte.“ Das BSG hat in seinem Urteil signalisiert, dass bei der Integration des medizinisch-technischen Fortschritts in die ambulante und stationäre Versorgung gleiche Startvoraussetzungen gelten.
Der G-BA wird jetzt seine Verfahrensweise bei der Integration neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in die ambulante und stationäre Versorgung überprüfen müssen. Die praktische Umsetzung dieses Urteils wirft viele Fragen auf:
- Nach welchen einheitlichen Standards kann eine sektorenübergreifende Qualitätssicherung und Methodenbewertung bei unterschiedlichen Vorgaben in ambulanten und stationären Versorgung erfolgen?
- In welchen Fällen ist eine Methodenbewertung in den beiden Sektoren zugleich auch auf den anderen Bereich durch den G-BA zu erstrecken?
- Ist eine anerkannte neue Methode im Krankenhaus zugleich auch in der ambulanten Behandlung als notwendig anzusehen?
- Können Versicherte sich eine solche Leistung selbst beschaffen und eine Zahlungsverpflichtung ihrer Krankenkasse begründen?
Folgende weitere Themenschwerpunkte werden auf der diesjährigen Tagung außerdem behandelt:
- Sektorenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten aus der Sicht der Rechtsprechung des BSG,
- Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser – insbesondere spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V,
- Hinzuziehung von niedergelassenen Ärzten bei der Erbringung von Haupt- und Nebenleistungen im Krankenhaus Weiterentwicklung der Qualitätssicherung aus der Sicht der Krankenhäuser,
- Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137e SGB V durch den G-BA.
14. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen / Fr., 8. November 2013, Mövenpick Hotel Berlin
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier: 14. BGG Programmflyer
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