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Bundesrat beschließt Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, 13. AMVV-Änderungsverordnung und TPG-Organverordnung

Pressemitteilung

Berlin – Neben dem Patientenrechtegesetz und der Präimplantationsverordnung stimmte der Bundesrat heute einem weiteren Gesetz und zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit zu.

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze

Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze (IGV-DG) beschlossen. Damit können in Kürze endlich wichtige Regelungen in Kraft treten, die das BMG bereits im Jahre 2011 als Konsequenz aus den Erfahrungen mit der EHEC-Epidemie auf den Weg gebracht hat. “Das ist eine gute Nachricht. Jetzt können wir endlich die notwendigen Konsequenzen aus der EHEC-Krise ziehen”, sagte Minister Daniel Bahr.

Das Robert Koch-Institut wird künftig schneller über die infektionsepidemiologische Lage informiert sein. Diagnosen von meldepflichtigen Erkrankungen müssen künftig innerhalb von 24 Stunden beim Gesundheitsamt vorliegen. Die Übermittlungsfristen vom Gesundheitsamt über die Landesstellen an das Robert Koch-Institut dürfen künftig maximal drei Tage betragen. In einer Studie sollen bessere informationstechnologische Lösungen für das Meldewesen nach dem Infektionsschutzgesetz untersucht werden.

13. Arzneimittelverschreibungs-Änderungsverordnung
Mit dieser Verordnung wird zunächst die Anlage 1 der Arzneimittelver-schreibungverordnung geändert (Übersicht der verschreibungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen). Es werden insgesamt einundvierzig neue Stoffe (Human- und Tiermedizin) in diese Anlage integriert; drei Wirkstoffe und eine Wirk-stoffkombination werden auf Grund von Sachverständigen-Voten (partiell) aus der Verschreibungspflicht entlassen, drei Sammelpositionen und eine Einzelposition werden ohne Änderung materiellen Rechts gestrichen oder geändert und bei einer Position wird die Einschränkung gestrichen.

Ferner wurden im Rahmen des Beratungsverfahrens des Bundesrates folgenden Anträgen zugestimmt: Den Anträgen des Bundeslandes Hessen mit dem Ziel, dass Arzneimittel mit dem Wirkstoff “Pomalidomid” ebenfalls nur auf Vordrucken nach § 3a AMVV verschrieben werden dürfen (Änderung des § 3a Absatz 1 und 5), sowie einem Antrag des Landes Rheinland Pfalz zur Änderung der Position “Racecadotril” in Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung.

Die Verordnung soll am 1. März 2013 in Kraft treten.

Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und den Transport von Organen nach § 10a des Transplantationsgesetzes sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (TPG-Organverordnung)
Die TPG-Organverordnung dient der Umsetzung technischer Anforderungen, die sich aus der Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14; L 243 vom 16.9.2010, S. 68) ergeben. Sie regelt zum Einen die erforder-lichen Angaben, die für die Charakterisierung des Spenders und dessen Organe zu erheben sind, sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung der Transport-behälter. Sie regelt zum Anderen die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle, die den Zustand des Organs betreffen, und an die Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen, die in Folge einer Organübertragung eingetreten sind. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.bmg.bund.de