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Bundesministerium für Gesundheit und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vereinbaren Bearbeitung von Härtefallanträgen zur Ausnahme vom Herstellerrabatt

gemeinsame Pressemitteilung

Berlin – Mit dem Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften ist ein erhöhter Rabatt von 16% für Arzneimittel eingeführt worden, um die gesetzliche Krankenversicherung zu entlasten. Pharmazeutische Unternehmer erhalten aber das Recht, einen Antrag auf Ausnahme von den gesetzlichen Herstellerrabatten zu stellen, wenn durch den Rabatt ihre wirtschaftliche Existenz nachweislich bedroht ist. Das EU-Recht schreibt eine solche Befreiungsmöglichkeit bei Vorliegen besonderer Gründe zwingend vor.

Die Abwicklung dieser Anträge hat das Bundesministerium für Gesundheit auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen. Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist das BAFA mit der Bearbeitung von Förder- oder Befreiungsanträgen und auch der Prüfung von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten bestens vertraut.

Pharmazeutische Unternehmer können damit beim BAFA Anträge nach § 130a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf Ausnahme ihrer Arzneimittel von den gesetzlichen Herstellerabschlägen nach § 130a Absatz 1, 1a und 3a SGB V stellen. Außerdem können pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind, beim BAFA nach § 130a Absatz 9 SGB V Anträge auf Ausnahme dieser Arzneimittel von den Abschlägen stellen.

Nähere Einzelheiten zum Antragsverfahren und zu den Ausnahmevoraussetzungen sowie das zwingend zu verwendende Antragsformular werden in Kürze auf der Internetseite des BAFA (http://www.bafa.de) veröffentlicht.