Berlin – Bundesministerium für Gesundheit erklärt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur künstlichen Befruchtung:
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem heutigen Beschluss die Rechtsauffassung der Bundesregierung bestätigt hat. § 27a SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber legitimiert, eine Bezuschussung bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur künstlichen Befruchtung nur für verheiratete Paare vorzusehen.
Nach geltendem Recht können nur verheiratete Paare eine künstliche Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen und erhalten hierbei einen Zuschuss in Höhe von 50 % der genehmigten Kosten. Dies bedeutet nach Auffassung des BMG keine Abwertung nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Jedoch wird für die unter medizinischen und ethischen Aspekten sehr gravierenden Maßnahmen der künstlichen Befruchtung die Vorraussetzung der Ehe zwischen den Partnern aufrechterhalten. Diese bietet auch in der heutigen Zeit im Sinne der Kinder einen wesentlich höheren Grad der Dauerhaftigkeit und Verbindlichkeit.