Berlin – Für viele Paare ist die künstliche Befruchtung die letzte Hoffnung auf ein Baby. Mehr Unterstützung erhalten sie jetzt von der BKK VBU. Die Krankenkasse hat nicht nur den Kostenzuschuss von 50 auf 75 Prozent erhöht, sondern sie hat auch den Kreis der Anspruchsberechtigten über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitert.
Höherer Zuschuss
Neben den medizinischen Aspekten, die bei einer Kinderwunschbehandlung zu beachten sind, müssen viele Paare auch ein Augenmerk auf die finanziellen Belastungen legen. Die Behandlung ist teuer, für jeden der meist drei Zyklen muss mit Eigenkosten von bis zu 1.500 Euro gerechnet werden, denn die Krankenkassen dürfen nur die Hälfte der Behandlungskosten übernehmen. “Wir wollen nicht, dass sich Paare, die bei uns versichert sind, wegen Geldproblemen gegen eine Behandlung entscheiden müssen”, stellt Helge Neuwerk, Stellvertreter des Vorstands der BKK VBU klar, “deshalb übernehmen wir weitere 25 Prozent der Kosten. Das heißt, die BKK VBU trägt insgesamt 75 Prozent der Kosten der Behandlung.
Hilfe auch für Jüngere
Als erste Krankenkasse hat die BKK VBU darüber hinaus per Satzung festgelegt, dass auch jüngere Paare eine Kinderwunschbehandlung durchführen lassen können. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Frauen und Männer mindestens 25 Jahre alt sein müssen, um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können. Per Satzung hat die BKK VBU festgelegt, dass der erweiterte Kostenzuschuss auch Paaren gewährt wird, bei denen beide Partner das 20. Lebensjahr vollendet haben.
Ohne Trauschein
Bisher dürfen nur Verheiratete bei der Kinderwunschbehandlung unterstützt werden. Die BKK VBU setzt sich dafür ein, dass auch unverheiratete Paare einen Kostenzuschuss erhalten. Aktuell leben in Deutschland zunehmend mehr Paare in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft ohne Trauschein zusammen. “Unsere Philosophie ist es, Zusatzleistungen zu schaffen, die sich an den Lebensrealitäten der Versicherten orientieren”, erklärt Helge Neuwerk. “Ein Trauschein soll keine Bedingung für die Erfüllung eines Kinderwunsches sein und schon gar nicht für eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.” Die Genehmigung der entsprechenden Satzungsregelung konnte bislang jedoch nicht erreicht werden.