Berlin – Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind bei Rechtsstreitigkeiten über Rabattverträge die Zivilgerichte zuständig und nicht die Sozialgerichte. Wie das Nachrichtenportal APOTHEKE ADHOC berichtet, können Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern laut BGH nur beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden.
Endgültige Klarheit gibt es aber immer noch nicht: Sollte ein oberster Gerichtshof des Bundes wie im konkreten Fall das Bundessozialgericht einen anderen Rechtsweg für zulässig erklären, seien andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden, so die Richter. Der Wille des Gesetzgebers ist laut BGH jedoch eindeutig: Vergabestreitigkeiten sollen im Interesse der Allgemeinheit schnell beigelegt werden. Langwierige Verfahren durch mehrere Instanzen der Sozialgerichte sind laut BGH bei Rabattverträge zu vermeiden.
Der BGH-Entscheidung waren zahllose Rechtsstreitigkeiten vorangegangen. Die Urteile der unterschiedlichen Gerichten und Instanzen widersprachen sich zum Teil. Während Pharmahersteller den Weg über die Zivilgerichte bevorzugen, hatte die AOK stets die Sozialgerichte für zuständig gehalten.
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