Berlin – Zum heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Abrechnung ärztlicher Leistungen nach dem Regelhöchstsatz nimmt der Direktor des Verbandes der privaten Krankenversicherung Volker Leienbach Stellung:
“Die Richter haben dem klagenden Arzt im konkreten Fall zwar den Regelhöchstsatz in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – also das 2,3-fache des Gebührensatzes – zugebilligt, zugleich aber wörtlich klargestellt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ärztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.
Laut GOÄ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem 1-fachen und dem 2,3-fachen Satz bemessen werden. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes dieser Spanne und eine Abrechnung bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes (Höchstsatz) muss begründet werden.
Die Rechnungsauswertungen durch den PKV-Verband zeigen, dass die Ärzte von dem in der GOÄ eingeräumten Ermessensspielraum kaum Gebrauch machen: So wurden 2005 über zwei Drittel der ärztlichen Rechnungen im stationären Bereich genau zum Regelhöchstsatz von 2,3 erstellt. Im ambulanten Bereich waren es sogar fast 87 Prozent.
So begrüßenswert die im BGH-Urteil vorgenommene Klarstellung ist, so unbefriedigend bleibt der verbleibende Interpretationsspielraum und damit die anhaltende Rechtsunsicherheit, die nur durch eine längst überfällige Novellierung der GOÄ beseitigt werden kann.
Eine neue GOÄ darf auf keinen Fall dem für die GKV geltenden Abrechnungsverfahren folgen. Für den Bereich der Privatversicherung muss es mit einer novellierten GOÄ ein eigenständiges, leistungsgerechtes Honorarsystem geben. Eine neue GOÄ muss zum einen das aktuelle und sich stetig weiterentwickelnde medizinische Leistungsgeschehen abbilden. Zum anderen muss sie sicherstellen, dass die Gebührenbemessung nach Servicequalität, medizinischer Qualität und Schwierigkeit im jeweils individuellen Fall erfolgt. Dabei macht sich die PKV für eine Öffnungsklausel stark, die es Ärzten und PKV in fairer Partnerschaft erlaubt, von der GOÄ abweichende Vereinbarungen zu treffen.”