Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


BGH: Klagen beschädigter Nierenlebendspender zur Revision zugelassen!

Pressemitteilung

Thedinghausen – Im September 2016 (Aktenzeichen 3 U 6/16) und Juli 2017 (Aktenzeichen 3 U 172/16) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klagen einer Nierenlebendspenderin (Krankenschwester, Spende 2009 im Alter von 40 Jahren an den Vater) und eines Nierenlebendspenders (selbständiger Unternehmer, Spende 2010 im Alter von 46 Jahren an die Ehefrau) gegen Ärzte des Universitätsklinikums Essen abgewiesen. Siehe hierzu auch die Pressemeldungen der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN) vom 01.11.2016 und 30.10.2017.

Zwar wurden vom OLG Hamm formale und inhaltliche Aufklärungsversäumnisse festgestellt: Im Vorfeld der Spenden fehlte bei der Risikoaufklärung der Einsatz des vom Gesetz vorgeschriebenen unabhängigen Arztes und seitens der beklagten Mediziner wurde nicht korrekt über den nach der Nephrektomie eintretenden Nierenfunktionsverlust aufgeklärt. Auch wurde nicht über das bereits bekannte Fatigue-Syndrom aufgeklärt, das als Folge der Nierenlebendspende auftreten kann.

Dennoch lehnte das OLG in beiden Fällen eine Haftung der Ärzte ab, da bei beiden Klägern die sogenannte „hypothetische Einwilligung“ angenommen wurde. Der 3. Senat des OLG sah sich überzeugt, dass beide Kläger trotz angenommener korrekter Risiko- und Folgenaufklärung einer Nierenlebendspende zugestimmt hätten. Beide Kläger lehnen die Anwendung der „hypothetischen Einwilligung“ mit Hinweis auf die vom Gesetzgeber vorgeschriebene emotionale Nähe zwischen Organspender und Organempfänger ab.

Tatsächlich sind bei beiden Klägern in Folge der Nierenlebendspende gesundheitliche Schäden eingetreten. So leiden beide z. B. unter erheblichem Leistungsverlust, permanenter Müdigkeit, wiederkehrenden Kopf- und Knochenschmerzen und erheblichen Konzentrationsmängeln. Der klagende selbstständige Unternehmer ist seit der Spende im Jahre 2010 in Folge des Nierenverlustes schwerbehindert und teilweise erwerbsgemindert.

Diese möglichen Folgen einer Nierenlebendspende sind sehr häufig und stellen keine Einzelfälle da, wie die IGN auf ihrer Homepage (www.nierenlebendspende.com) berichtet.

Obwohl es sich bei den aufgeworfenen Rechtsfragen zur „hypothetischen Einwilligung“ nach Organlebendspende, sowie der Frage, ob die festgestellte auch formal fehlerhafte Aufklärung um bis dato höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen handelt, hatte der 3. Senat des OLG Hamm die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Dies passte in das Bild der Prozessführung durch das Gericht, das sich schon zu Beginn der Prozesse als unkritischer Befürworter der Organlebendspende zeigte (Zitat: „Wo sollen die Organe denn herkommen, wenn es zu wenig postmortale Spenden gibt?“).

Gegen diese Nichtzulassung zur Revision haben beide Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat nun beide Nichtzulassungsbeschwerden akzeptiert und beide Verfahren zur Revision angenommen (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17). Dies zeigt, dass der der BGH die Einschätzung der mangelnden Rechtsrelevanz des OLG Hamm nicht teilt. Allein dies darf als großer Erfolg für beide Kläger gewertet werden, unabhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens.

Die IGN wird über den Fortgang der Verfahren und anstehende Termine beim BGH berichten.

Beratung

Telefon: 04204- 685478
E-Mail: beratung@nierenlebendspende.com


„Eine Lebendspende kann mit hohen Risiken verbunden sein. (…) Eine umfassende Aufklärung ist daher umso wichtiger. Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. leistet dazu einen wichtigen Beitrag.“ Hermann Gröhe (Bundesgesundheitsminister 2013 bis 2018)