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BGH gibt MEDI Recht: Berufsordnung ist verfassungswidrig

BGH-Urteil

Stuttgart – Niedergelassene Ärzte dürfen mit Radiologen und anderen Fachärzten, die reine medizinisch-technische Leistungen erbringen, in Teilgemeinschaftspraxen (TGP) zusammenarbeiten. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Damit ist der § 18 der Berufsordnung in Baden-Württemberg, der ein Berufsverbot vorschreibt, in Teilen verfassungswidrig und auch die Musterberufsordnung (MBO) muss geändert werden. „Wir begrüßen das Urteil sehr, da wir ambulante fachübergreifende Teilgemeinschaftspraxen unterstützen und fördern“, so Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von MEDI Baden-Württemberg. „Es kann nicht sein, dass die Ärztekammern Niedergelassene über die Berufsordnung benachteiligen, während solche Kooperationen beispielsweise in MVZs möglich sind.“

Das Verbot der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten mit Radiologen verstoße gegen die in Artikel 12 Grundgesetz gewährleistete Berufsausübungsfreiheit, heißt es im Urteil. Es sei auch im Hinblick auf die medizinisch-technische Überweisungsfächer für „Kick-back-Leistungen“ nicht gerechtfertigt, da Ärztekammern über entsprechende Kontrollmechanismen verfügen und Gesellschaftsverträge prüfen können. Der BGH hat mit seinem Urteilsspruch das Urteil des OLG Karlsruhe aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mosbach bestätigt, wonach das berufsrechtliche Verbot der Zusammenarbeit mit Radiologen verfassungswidrig und damit nichtig ist.

Offen bleibt noch die Klärung der Gewinnverteilung innerhalb ärztlicher TGPs. Diesen Sachverhalt muss das OLG Karlsruhe entscheiden. „Auch hier hoffen wir auf eine Rechtssprechung in unserem Sinne, dass niedergelassene Ärzte im Vergleich zu anderen freien Berufen nicht im Nachteil sind“, so Baumgärtner.

(AZ: I ZR 137/12)