Berlin – Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des “Berichts der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte” beschlossen. Das Wohnortprinzip, eingeführt zum 1. Januar 2002, sieht vor, dass auch für die bundesweiten Betriebs- und Innungskrankenkassen – wie zuvor schon für die anderen Kassenarten – regionale Vereinbarungen zur ärztlichen Vergütung abgeschlossen werden. Zuvor wurden diese Vereinbarungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen am Kassensitz (i.d.R. in den alten Ländern) verhandelt. Ziel der Umstellung auf das Wohnortprinzip war insbesondere auch die Verbesserung der Vergütungssituation der Vertragsärzte in den neuen Ländern.
Der Bericht zeigt, dass die wesentlichen Ziele des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei den Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte erreicht werden konnten:
– Der Großteil der regional an die Ärzte bzw. Zahnärzte ausgezahlten Honorarsummen wird nunmehr von den regional zuständigen Vertragspartnern vereinbart und nur noch ein sehr geringer Anteil wird im Rahmen des so genannten Fremdkassenzahlungsausgleichs zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umverteilt.
– Die Unterschiede bei den Kopfpauschalen für vertragsärztliche Leistungen zwischen den einzelnen Krankenkassenarten wurden in den neuen Ländern deutlich verringert, indem insbesondere die Kopfpauschalen der Betriebskrankenkassen im Jahr 2002 überproportional angehoben wurden.
– In den Jahren 2000 bis 2004 ist es insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung der Honorarsituation der Ärzte in den neuen Ländern gekommen, wobei diese Verbesserung zum Teil auch auf Regelungen innerhalb der Selbstverwaltung und auf weitere gesetzliche Maßnahmen zur Förderung der vertragsärztlichen Vergütungen in den neuen Ländern zurückzuführen ist.
Deutlich wird zudem, dass sich dieser Anpassungsprozess in den Jahren 2005 und 2006 weiter fortgesetzt hat und er sich auf Grund von Regelungen aus dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz in Zukunft auch weiter fortsetzen kann. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen durch die dafür zuständige Selbstverwaltung wird die Bundesregierung weiter sorgfältig beobachten.