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Beitrag der Krankenhäuser zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nicht behindern / Bevorstehendes GKV-Versorgungsgesetz birgt Chancen und Risiken

Presseinformation

Eschborn – „Die Krankenhäuser wollen ihren Beitrag zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung leisten und damit helfen, eine medizinische Unterversorgung der hessischen Bevölkerung zu vermeiden. Sie können dies aber nur, wenn ihre bisherigen Zulassungen zur Erbringung ambulanter Behandlungsleistungen nicht eingeschränkt werden. Sollte es jedoch zu solchen Einschränkungen kommen, so wird dies die medizinische Versorgung auf jeden Fall verschlechtern“, mit diesen Worten äußerte sich der Geschäftsführende Direktor des Hessischen Krankenhausgesellschaft (HKG), Rainer Greunke, gegenüber der Presse zu den Eckpunkten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für das von der Bundesregierung geplante GKV-Versorgungsgesetz.

Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler hatte bereits mit der Verabschiedung des GKV-Finanzierungsgesetzes Ende vergangenen Jahres angekündigt, im Zuge der Gesundheitsreformgesetzgebung im Jahr 2011 ein Versorgungsgesetz auf den Weg zu bringen. Nachdem für dieses Gesetz seit Ende Februar Eckpunkte aus dem BMG vorliegen, ist nach einer Befassung der Gesundheitsministerkonferenz der Bundesländer (GMK) Anfang April davon auszugehen, dass die Eckpunkte in der 15. Kalenderwoche 2011 von der Regierungskoalition verabschiedet werden und mit einem ersten Entwurf des GKVVersorgungsgesetzes im Mai 2011 zu rechnen ist.

Aus der Sicht der Hessischen Krankenhausgesellschaft (HKG), dem Dachverband der Krankenhäuser in Hessen, beinhalten die Eckpunkte des BMG Regelungen, die die bisherigen Möglichkeiten der Krankenhäuser im Bereich der ambulanten Behandlung einschränken oder behindern. Hierzu zählen insbesondere die Einschränkung des spezialärztlichen ambulanten Leistungsspektrums auf bestimmte Patientengruppen, Abschläge auf die Vergütung für ambulante Behandlungen im Krankenhaus oder die Einschränkung der Möglichkeiten von Krankenhäusern, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu errichten.

„Positiv ist, dass der Gesetzgeber offenbar erkannt hat, dass die drohende Unterversorgung im ambulant-medizinischen Bereich mittelfristig nur mit Hilfe der Krankenhäuser zu vermeiden ist und sich dies teilweise auch in den Eckpunkten des BMG niederschlägt. Insofern birgt das kommende GKV-Reformgesetz auch Chancen, die andererseits nicht durch unnötige Einschränkungen der Krankenhäuser und neue „Zulassungsbürokratie“ zunichte gemacht werden dürfen. Vermieden werden muss auf jeden Fall die Einbeziehung spezialärztlicher ambulanter Leistungen sowie ambulanter Operationen der Krankenhäuser in die Zulassungssteuerung der Kassenärztlichen Vereinigung. Maßgebend für die Zulassung zur Behandlung darf allein die Erfüllung von Qualitätsanforderungen sein, was im Krankenhaus gegeben ist. Gerade vor dem Hintergrund drohender ambulanter Versorgungslücken muss letzthin jeder Patient die freie Wahl haben, sich im Falle einer ambulanten Behandlung auch im Krankenhaus versorgen zu lassen“, so der HKG-Geschäftsführer.

Die HKG – Ein Kurzporträt Die Hessische Krankenhausgesellschaft e.V. (HKG) ist der Dachverband der Krankenhausträger in Hessen, in dem über 170 Akutkrankenhäuser des Landes mit zusammen rd. 35.000 Krankenhausbetten und einer Gesamtbeschäftigtenzahl von rd. 70.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammengeschlossen sind. Die HKG ist Interessenvertretung der Krankenhäuser in der gesundheitspolitischen Diskussion, nimmt gesetzlich übertragene Aufgaben im Gesundheitswesen wahr und unterstützt ihre Mitglieder durch individuelle Beratung.