Nordkirchen – Die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist nur in dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich. Soll der anzustellende Arzt länger arbeiten, bedarf die Arbeitszeiterhöhung der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 (Az: L 5 KA 3673/10 ER-B) entschieden.
Ein Kardiologe brachte seine Praxis in ein MVZ ein, wodurch dort eine weitere Arztstelle entstand. Der auf dieser Stelle tätige Arzt reduzierte seine Wochenarbeitszeit schrittweise von 40 auf 20 Stunden. Im Zuge der Nachbesetzung der Arztstelle beantragte das MVZ die Anstellung eines Arztes im Umfang von 40 Wochenstunden. Dies lehnte der Zulassungsausschuss jedoch ab. Das MVZ begehrte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vergeblich eine Genehmigung über 20 Wochenstunden hinaus. Maßgeblich für die Nachbesetzung ist nach Auffassung des LSG nur der Umfang der Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes und nicht dessen Vorgängers.
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