Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


Basistarif darf nicht zu Lasten von Versicherten missbraucht werden

Pressemitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.

Berlin – Zum heutigen Bericht im Handelsblatt, wonach das Wechselrecht für die bereits heute Privatversicherten (Bestandsversicherte) durch eine Mindestverweildauer im Basistarif ausgehöhlt werde, erklärt der Vorsitzende des Verbandes der privaten Krankenversicherung Reinhold Schulte:

„Der Basistarif war immer als Zieltarif gedacht. Es war nie politischer Wille, den Basistarif als Vehikel zu missbrauchen, um Bestandsversicherte auf diesem Weg unmittelbar – etwa nach einer logischen Sekunde – in einen anderen Tarif weiterzuleiten. Der Gesetzgeber hat beim Wechselrecht klar zwischen Bestands- und Neuversicherten unterschieden: Für alle, die ab dem 01.01.2009 erstmals privat krankenversichert werden, gilt ein Wechselrecht in alle Tarife anderer Versicherungsunternehmen unter Mitgabe der Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs. Dagegen erhalten die bereits heute Privatversicherten das Recht, unter Mitgabe ihrer Alterungsrückstellung in den Basistarif eines Unternehmens ihrer Wahl zu wechseln. Dieses Recht haben die Bestandsversicherten im 1. Halbjahr 2009.

Gäbe es für die Bestandsversicherten eine unmittelbare Wechselmöglichkeit in die normale PKV-Tarifwelt eines anderen Unternehmens, würden lediglich „gute“ Risiken in höherwertige Tarife des neuen Unternehmens „hochgestuft“. Alte und kranke Versicherte würden entweder im Kollektiv des abgebenden Versicherers oder im Basistarif verbleiben – mit der Folge der Risikoentmischung und einer daraus resultierenden Beitragssteigerung in beiden Kollektiven. Das war politisch eindeutig nicht gewollt.

Um den politischen Willen abzubilden, ist eine Mindestverweildauer im Basistarif zwingend. Dafür ist ein Zeitraum von drei Jahren sachgerecht, weil der Basistarif an die Gestaltungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angelehnt ist. In der GKV gilt eine Frist von drei Jahren bei „Tarifwechsel“.“