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Aufteilung der Hybrid-DRG: Individuelle Kostenberechnung statt Pauschallösungen

Pressemitteilung des Bundesverbands Ambulantes Operieren (BAO)

Berlin. Der Bundesverband Ambulantes Operieren (BAO) fordert alle am Ambulanten Operieren beteiligten Ärzt*innen dazu auf, zur Aufteilung von Honoraren nach §115f SGB V anstelle von Pauschallösungen auf professionell ermittelte, individuelle Kostenberechnungen zurückzugreifen. „Eine pauschale Aufteilung der Fallpauschalen im Verhältnis 60:40, wie sie andere Berufsverbände vorschlagen, ist aus unserer Sicht nicht zielführend“, erklärte BAO-Vizepräsident Dr. Axel Neumann mit Blick auf eine entsprechende Empfehlung des Berufsverbands der Deutschen Chirurgie (BDC) und des Berufsverbands Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten (BDA) von Ende Januar 2024.

Vielmehr sollten die beteiligten Fachgruppen individuelle Verträge abschließen, die den Betriebs-, Sach- und Arztkosten in ihrer jeweiligen OP-Einrichtung gerecht werden. „Natürlich macht es viel Arbeit, alle Posten von Hygienekosten über EDV-Wartung, Sprechstundenbedarf und Sachkosten bis hin zum Arztlohn genau zu ermitteln“, weiß Dr. Neumann, der selbst als niedergelassener Handchirurg in München praktiziert und in einem ambulanten Operationszentrum (AOZ) operiert. „Doch die transparente Aufstellung aller Kosten ermöglicht nicht nur eine faire Honoraraufteilung, sondern erleichtert auch künftige Honorarverhandlungen.“ In einer aktuellen Stellungnahme hat der BAO daher aufgelistet, welche Schritte Operateur*innen und Anästhesist*innen unternehmen sollten, um entsprechend zukunftsfähige Verträge abschließen zu können. Wichtig ist dem BAO dabei auch: „Nach Abzug aller Kosten muss das Honorar fair aufgeteilt werden. Eine Arbeitsstunde ist bei allen fachärztlichen Leistungen gleich viel wert“, betonte der BAO-Vizepräsident.

Hintergrund ist die Einführung der sogenannten Hybrid-DRG zur Vergütung u. a. von Leistungen des Ambulanten Operierens zu sektorengleichen Bedingungen nach §115f SGV V. Die hierfür geltenden Vorgaben von Gesetzgeber und Selbstverwaltung sehen bislang keine klare Regelung zur Aufteilung der ausgezahlten Fallpauschalen zwischen den operativen Fachgruppen und der Fachgruppe Anästhesie in den jeweiligen OP-Einrichtungen vor. Bei diesen Einrichtungen kann es sich um vertragsärztliche Praxen, ambulante Operationszentren (AOZ), Krankenhäuser oder Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung handeln.

Der BAO vertritt mit den assoziierten Verbänden der Zukunftsgruppe Ambulantes Operieren zirka 3.000 Fachärzt*innen. Die aktuelle BAO-Stellungnahme kann hier https://www.operieren.de/e3472/e49390/ heruntergeladen werden.