Berlin – Die Altersgrenze für Vertragszahnärzte wird voraussichtlich noch in diesem Jahr aufgehoben. Die Gesundheitspolitiker der CDU/CSUBundestagsfraktion haben sich für die entsprechende Änderung im Bundessozialgesetzbuch, wonach die Vertragszahnärzte Kassen-Patienten nur bis zum Alter von 68 Jahren behandeln dürfen, eingesetzt. Es wurde daraufhin in der Koalition verabredet, dass die Regelung zur Aufhebung der Altersgrenze an eines der laufenden Gesetzgebungsverfahren angehängt werden soll.
Dr. Rolf Koschorrek, MdB: Die Altersgrenze von 68 Jahren wurde 1993 in dem Gesundheitsstrukturgesetz beschlossen und mit Wirkung zum 1.1.1999 eingeführt. Die Hauptintention war es damals, dem ärztlichen Nachwuchs angesichts der Zulassungssperren für die Errichtung neuer Praxen ausreichende Berufsaussichten in der ambulanten Versorgung zu eröffnen. Zugleich wurde damals festgelegt, dass die Zulassungsbeschränkungen aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Ende der 90er Jahre gab es Verfassungsbeschwerden gegen diese 68er-Regelung. Sie wurden aber zurückgewiesen mit dem Argument, dass die Versicherten vor nachlassender Leistungsfähigkeit älterer Ärzte geschützt werden müssten. Ein Argument, das allein durch die uneingeschränkte privatärztliche Tätigkeit auch über das 68. Lebensjahr hinaus widerlegt ist und die weder durch Gesetzgebung noch Rechsprechung in Frage gestellt wird. Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (2004), dass ein Zahnarzt über das 68. Lebensjahr hinaus Vertretungen in anderen Vertragszahnarztpraxen vornehmen darf, widerspricht der Schutzthese des Bundesverfassungsgerichts diametral. Hinzukommt, dass mit der jüngsten Gesundheitsreform (GKV/WSG) die Zulassungsbeschränkungen im zahnärztlichen Bereich aufgehoben wurden und es auch insofern nur konsequent ist, die 68er-Regelung zu streichen.
Vor diesem Hintergrund habe ich im Frühjahr dieses Jahres eine Initiative zur Aufhebung der Altersgrenze für die Zahnärzte eingebracht und mein Vorschlag wurde in eine Anhörung des Gesundheitsausschusses eingebracht und dort positiv bewertet. Ich freue mich sehr darüber, dass mein Vorschlag die Unterstützung meiner Fraktionskollegen fand und wir uns zusammen mit der SPD darauf geeinigt haben, ihn umzusetzen. Da es keinen Sinn macht, für diese einzelne Gesetzesänderung im SGB V ein eigenes Gesetzgebungsverfahren zu starten, soll die Änderung im sog. Omnibusverfahren, d.h. zusammen mit einem umfangreicheren anderen Gesetz in den Bundestag eingebracht und beschlossen werden.