München –
- Das Vorliegen einer Meinungsäußerung bestimmt sich bei Bewertungen nicht anhand isolierter einzelner Aussagen, sondern aus dem Gesamtkontext
- Gericht bestätigt öffentliches Interesse an Bewertungsportalen und Rechtmäßigkeit anonymer Bewertungen bei Meinungsäußerungen
14.05.2014 – Das Landgericht Stuttgart präzisiert in seinem Urteil vom 17.04.2014 erneut, dass Arztbewertungen selbst dann als Meinungsäußerungen anzusehen sind, wenn sie schlagwortartige Aussagen enthalten, die isoliert betrachtet dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen sind. Laut Urteil ist hierbei der Gesamtkontext einer Bewertung zu berücksichtigen.
Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist zentral, da Meinungsäußerungen durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt und damit nicht angreifbar sind – vorausgesetzt die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten. Tatsachenbehauptungen dagegen müssen im Streitfall belegt werden.
Im konkreten Fall hatte ein Berliner Orthopäde gegen zwei Bewertungen seiner beruflichen Tätigkeit durch Nutzer auf jameda, Deutschlands größtem Arztempfehlungsportal, geklagt und gefordert, die Kommentare zu löschen. In den Kommentaren äußerte sich ein Patient zum einen zur in seinen Augen mangelnden Kompetenz des Arztes. Zum anderen wurde bemängelt, der Arzt würde auf das Problem des Patienten nicht eingehen. Die Klage wurde abgewiesen. Berufung ist derzeit noch möglich.
Stärkung von Patientenmeinungen im Internet
Während es sich bei der Aussage „nicht wirklich kompetent“ unstreitig um eine Meinungsäußerung handelte, war der Arzt der Auffassung, dass der Kommentar eines Patienten, der Arzt sei auf sein Problem nicht eingegangen, eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Das LG Stuttgart folgt dieser Sicht jedoch nicht. Vielmehr betonen die Richter, dass es sich bei der Vermengung von Tatsachen und Meinungen auch dann um eine Meinungsäußerung handelt, wenn „die gesamte Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist“. Auch wenn eine Trennung der Aussage in Tatsachenelemente und in Elemente der Meinungsäußerung ohne Änderung des Sinngehalts der Gesamtaussage nicht möglich ist, handelt es sich um eine Meinungsäußerung. In beiden Fällen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich noch um zulässige Kritik handelt, da die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht.
Außerdem bestätigt das Gericht, dass ein öffentliches Interesse an Bewertungsportalen bestehe, und diese nur dann funktionieren, wenn die Anonymität der Patienten bei Meinungsäußerungen gewahrt ist. Meinungsäußerungen sind daher auch anonym zulässig, solange sie „an der Sache orientiert“ sind und keine Schmähkritik darstellen.
Dr. Philipp Goos, Geschäftsführer der jameda GmbH zum Urteil: „Wir freuen uns sehr darüber, dass das Landgericht Stuttgart mit diesem Urteil einmal mehr die Rechte der Nutzer, ihre Erfahrungen mit Ärzten mit anderen Patienten zu teilen, bestärkt. So kann jameda Patienten wirksam bei der Suche nach dem passenden Arzt unterstützen.“
Az. 11 0 28/14
Über die jameda GmbH:
jameda ist Deutschlands größte Arztempfehlung. Mehr als 3,5 Mio. Patienten monatlich suchen auf jameda nach genau dem richtigen Arzt für sich. Dabei helfen ihnen die Empfehlungen anderer Patienten, die von den Ärzten bereitgestellten Informationen sowie zahlreiche Filtermöglichkeiten. Ärzte haben die Möglichkeit, ihre Praxis auf jameda vorzustellen und umfassend über ihr Leistungsspektrum zu informieren. Datenbasis bilden bundesweit rund 250.000 Ärzte. jameda ist eine 100-prozentige Tochter der börsennotierten Tomorrow Focus AG mit Hubert Burda Media als Hauptaktionär.