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App auf Rezept – Digitale Helfer für die Gesundheit

Pressemitteilung

Düsseldorf – Ob als mobiles Büro, Fotoapparat oder Navi – das Smartphone ist vielseitig einsetzbar. Via App können Nutzer ihr Gerät mit einer Vielzahl weiterer Funktionalitäten ausstatten. Ab sofort auch auf Rezept zur Unterstützung der Gesundheit. Ein Anspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf die digitalen Helfer besteht bereits seit Dezember 2019. Doch erst in diesen Tagen ist ein Verzeichnis für geprüfte, digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) freigeschaltet, die sich Verbraucherinnen und Verbraucher vom Arzt verordnen lassen können. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Apps das sein können und wie man sie findet.

  • Welche Arten von Apps sind auf Rezept möglich? Es geht um medizinische Apps, die bei Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen eingesetzt werden können (Medizinprodukte der Risikoklasse I oder IIa). Reine Fitness- oder Lifestyle-Apps fallen nicht darunter. Fachleute sprechen von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Eine medizinische App analysiert, misst, alarmiert, berechnet, diagnostiziert, interpretiert oder steuert etwas.
  • Beispiele erstattungsfähiger Gesundheits-Apps: Eine medizinische App kann beispielsweise Menschen mit einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung helfen, indem sie Informationen zur Erkrankung liefert, eine Anleitung für Ernährungspläne gibt, als digitaler Einkaufsbegleiter mit Scanfunktion für Lebensmittel genutzt werden kann, ein Tagebuch für eine Dokumentation von Symptomen bereitstellt und bei Beratungsbedarf Kontakt mit einem Chatbot herstellt. Oder eine DiGA kann Patienten mit milder depressiver Episode helfen, indem sie Informationen zur Erkrankung liefert, Stimmungen dokumentiert, Symptome erfasst, das Führen von Tagebüchern unterstützt oder eine Anleitung zu Entspannungsübungen gibt. Bei einer Krankheitsverschlimmerung verständigt sie automatisch den behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten.
  • Wie werden die Apps geprüft? Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft in einem drei Monate dauernden Verfahren die Herstellerangaben von Datenschutz bis Benutzerfreundlichkeit. Die Apps müssen leicht bedienbar und frei von Werbung sein. Personenbezogene Daten dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden. Medizinische Inhalte und Gesundheitsinformationen müssen dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entsprechen. Positive Versorgungseffekte sind nachzuweisen, also eine Verbesserung des Gesundheitszustands, die Verkürzung einer Krankheit oder eine Erhöhung der Lebensqualität.
  • Wie finde ich diese Apps? Verschreibungsfähige Apps werden im App-Store oder bei Google Play angeboten. Da es aber bisher nur wenige sind und diese in der Menge der normalen Apps womöglich schwer zu finden sind, empfiehlt es sich, zunächst in das neu geschaffene Verzeichnis beim BfArM (https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis) zu schauen. Damit gesetzlich Versicherte geeignete Apps finden und ähnliche Apps miteinander vergleichen können, werden in dem DiGA-Verzeichnis zu jeder App Informationen zusammengefasst zu Zielsetzung, Wirkung, Inhalt, Nutzung, Datenschutz und Informationssicherheit.
  • Wie erhalte ich die App als Kassenleistung? Ärzte und Psychotherapeuten können Apps aus dem DiGA-Verzeichnis verordnen. Dieses Rezept (in der Anfangsphase noch in Papierform) müssen gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse einreichen. Sie erhalten dann einen Code, mit dem man die App kostenfrei herunterladen kann. Ärzte sind allerdings nicht verpflichtet, Apps zu verschreiben. Wer eine geprüfte App ohne ärztliche Verordnung direkt bei der Krankenkasse beantragt, muss eine entsprechende Indikation nachweisen, etwa durch Behandlungsunterlagen. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht nötig.
  • Handelt es sich stets um neue Apps? Nein, nicht unbedingt. Eine Gesundheits-App kann durchaus vorher schon mit einem werbefinanzierten Geschäftsmodell auf den üblichen Plattformen angeboten worden sein. Sie kann trotzdem in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Denn das BfArM prüft ausschließlich die Version bzw. Variante einer DiGA, für die eine Aufnahme beantragt wird. Ob es vorher oder auch parallel weitere Versionen gab oder gibt, wird nicht geprüft.
  • Was sollten Verbraucher beachten? Die geprüften Apps bieten einen Qualitätsstandard. Trotzdem sollten Patienten mit ihrem Arzt genau besprechen, ob eine App hilfreich ist und wenn ja welche. Apps können nur unterstützen, von alleine gesund wird man damit nicht.Informationen zu verschreibungsfähigen Apps findet man im Verzeichnis des BfArM: www.diga.bfarm.de/de/verzeichnis
    Weitere Antworten zu Patientenrechten bieten 21 örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW an – bis auf Weiteres ausschließlich telefonisch oder per E-Mail. Kontaktdaten im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.