Berlin/Eschborn – Die Apothekerschaft begrüßt die aktuellen Absichten der Bundesregierung, die Versorgung schwerkranker Patienten mit Cannabis zu erleichtern. Der wirksamkeitsbestimmende Inhaltsstoff des Cannabis-Extrakts, das Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), ist unter der amtlichen Bezeichnung Dronabinol qualitätsgesichert nach dem Deutschen Arzneimittel-Codex (DAC) als Rezeptursubstanz verfügbar.
Apotheker können damit auf Verordnung Rezepturen herstellen. Das Neue Rezeptur Formularium (NRF) und der DAC haben bereits vor einigen Jahren Qualitätsvorschriften für Tropfen und Kapseln mit THC erarbeitet.
Ärzte können bereits heute ihre Patienten im Rahmen der Rezeptur mit dem Cannabiswirkstoff THC versorgen. Arzt und Apotheker schließen so gemeinsam Versorgungslücken, so Apotheker Dr. Andreas Kiefer, Vorsitzender der NRF-Kommission.
Fertigarzneimittel dürfen in der Regel nur innerhalb der Indikation eingesetzt werden, für die sie zugelassen sind. Diese Beschränkungen bestehen für Rezepturen nicht, da sich der Arzt aus therapeutischen Gründen gezielt für deren Verordnung entscheiden kann.
Kiefer: Rezepturen unterliegen keiner Zulassungspflicht, weil sie vom Apotheker für den einzelnen Patienten nach entsprechender Verordnung durch den Arzt eingesetzt werden.
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