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Apotheke DocMorris in Saarbrücken vorläufig geschlossen

Apotheker begrüßen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis

Frankfurt – Die Landesapothekerkammer Hessen begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis, die Apotheke der niederländischen Aktiengesellschaft DocMorris N.V. in Saarbrücken vorläufig zu schließen. Mit Beschluss vom 12. September 2006 verpflichtete das Verwaltungsgericht Saarlouis das Saarländische Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales die DocMorris-Filiale in Saarbrücken schließen zu lassen. Damit wurde dem Antrag der klagenden Apotheker stattgegeben. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist die Apotheke damit geschlossen.

“Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis an die niederländische Aktiengesellschaft gegen deutsches Apothekenrecht verstößt”, sagt Rechtsanwalt Ulrich Laut, Geschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen. “Die Regierung des Saarlandes kann sich jetzt nicht mehr hinter europarechtlichen Argumenten verstecken”, so Laut weiter.

Die Apothekerschaft hatte Ende Juli Klage und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis für DocMorris zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in Saarbrücken eingereicht. Das Klagebegehren der Apotheker richtet sich in erster Linie darauf, die Nichtigkeit der Betriebserlaubnis wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit festzustellen. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke in der Rechtsform einer niederländischen Aktiengesellschaft durch die Landesregierung des Saarlandes stellt dabei einen eklatanten Rechtsbruch dar. Die Klage führt insbesondere folgende Argumente an: Die Vorschriften des Apothekengesetzes untersagen grundsätzlich die Erteilung einer Betriebserlaubnis an eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts. Weiterhin ist es nach dem Apothekengesetz nicht möglich, der DocMorris N.V. eine Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke zu erteilen. Das Apothekengesetz sieht entweder die Möglichkeit vor, eine Apotheke als Einzelunternehmen zu führen oder als Filialverbund. Bei der DocMorris N.V. handelt es sich jedoch nicht um einen Filialverbund im Sinne des Apothekengesetzes, da Haupt- und Filialapotheke nicht im gleichen Landkreis oder in jeweils benachbarten Landkreisen liegen.