Kiel – Die Nachfrage nach Kinderpflege-Krankengeld ist in Schleswig-Holstein im vergangenen Jahr weiter angestiegen. Das belegt eine aktuelle Auswertung der AOK NordWest. Danach erhielten 2022 insgesamt allein 23.591 AOK-Mitglieder diese Leistung. Das sind 23 Prozent mehr als im Vorjahr 2021 (19.243) und mehr als das Doppelte (10.724) im Vergleich zu 2020. Der starke Anstieg in den letzten beiden Jahren ist vor allem auf die Ende 2020 beschlossene Pandemie-Sonderregelung mit der Erweiterung der Bezugsdauer sowie der Bezugsgründe für das Kinderpflege-Krankengeld zurückzuführen. „Das Kinderpflege-Krankengeld ist ein wichtiges Instrument, damit Eltern und Alleinerziehende ohne finanzielle Nachteile ihre Kinder zu Hause betreuen können. Zur zeitnahen Entlastung der Familien helfen wir weiterhin mit schnellen digitalen Lösungen, damit die Leistung einfach und unbürokratisch beantragt werden kann“, sagt AOK-Vorstandschef Tom Ackermann.
Die Pflege eines erkrankten Kindes ist ein triftiger Grund für Beschäftigte, dem Job fernzubleiben. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden von der Arbeit freistellen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht fortzahlt, springen die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten ein. „Um den Verdienstausfall auszugleichen, unterstützen wir die Eltern mit dem Kinderpflege-Krankengeld“, erklärt AOK-Chef Ackermann. Die aktuelle AOK-Auswertung zeigt, dass die Frauen in Schleswig-Holstein die Hauptlast bei der Versorgung der Kinder tragen. Deren Anteil lag 2022 bei 77 Prozent aller Fälle. Dagegen übernahm nur etwa jeder vierte Vater die Pflege des Kindes. Im Durchschnitt blieb ein Elternteil pro Krankheitsfall 2,4 Tage zu Hause.
Sonderregelung aufgrund Corona-Pandemie gilt auch in 2023
Die Erweiterung des Kinderpflege-Krankengeldes aufgrund der Covid19-Pandemie gilt auch in 2023 weiter. Danach stehen Eltern insgesamt 30 Tage pro Elternteil zu, die für die Betreuung genutzt werden können. Bei Alleinerziehenden sind es je Kind insgesamt 60 Tage. Elternpaare mit mehreren Kindern haben Anspruch auf maximal 65 Tage je Elternteil, Alleinerziehende auf 130 Tage. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind pflegen kann.
Der Gesetzgeber hatte auch die Bezugsgründe für das Kinderpflege-Krankengeld ausgeweitet. Neben der Erkrankung eines Kindes können Eltern auch dann Kinderpflege-Krankengeld erhalten, wenn ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, das Kind in Quarantäne muss oder die Präsenzpflicht aufgehoben ist. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber allerdings befristet und gilt nur bis einschließlich 7. April 2023.
Einfaches Antragsverfahren
Bleibt das Kind zu Hause, weil es erkrankt ist, muss bei der Krankenkasse ein ärztliches Attest eingereicht werden. Wird das Kinderpflege-Krankengeld jedoch beantragt, weil die Betreuung des Kindes durch Schul- oder Kitaschließung nicht sichergestellt werden kann oder die Präsenzpflicht der Kinder in den Schulen aufgehoben wurde, ist ein Nachweis der Kita oder Schule erforderlich.
Der Vordruck für den Antrag auf Kinderpflege-Krankengeld steht für AOK-Versicherte auf der AOK-Webseite unter www.aok.de/nw bereit oder ist über das Online-ServiceCenter ‚Meine AOK‘ abrufbar. Hier können AOK-Versicherte auch jederzeit den aktuellen Status ihres Antrags verfolgen: Vom Eingang, über die Bearbeitung bis hin zur schnellen Entscheidung.
Weitere Informationen gibt die AOK NordWest rund um die Uhr über die kostenfreie Servicenummer 0800 265 5000 und im Internet unter aok.de/nw in der Rubrik Leistungen & Services.