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Anschlussbehandlung muss Kostenträger gewährleisten – Korrektur des Leistungsrechts notwendig

DKG zum Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts zur Krankenhausbehandlung

Berlin – Zur Bekanntgabe des Beschlusses des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zur Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlungen erklärt der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum:

“Die Feststellung des BSG, dass eine stationäre Behandlung immer dann abzubrechen ist, wenn die Fortsetzung durch eine ambulante Therapie ausreichend ist, führt zu massiven Problemen. Betroffen sind vor allem Patienten, die als Pflegebedürftige, Demenzkranke und als psychisch Kranke auf die Weiterbehandlung in einer besonderen Einrichtung angewiesen sind.

Nach der Entscheidung des BSG wären die Krankenhäuser verpflichtet, diese Patienten zu entlassen, selbst wenn die Weiterbehandlung noch nicht organisiert ist.

Nach dem Verständnis der Krankenhäuser können Patienten hingegen nur entlassen werden, wenn die Anschlussbehandlung durch den dann zuständigen Kostenträger auch gewährleistet ist, um eine lückenlose Behandlungskette zu garantieren. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, im Leistungsrecht die Forderung der Patienten auf stationäre Weiterbehandlung klar zu stellen.”