Berlin – Der Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den die Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten jährlich zahlen. Seit diesem Jahr gibt es zwar den digitalen Lohnnachweis, er dient aber nur zum Abgleich der Unternehmensdaten und noch nicht dazu, die Beiträge zu berechnen. Die Meldepflicht ist erst erfüllt, wenn die Unternehmen Lohnnachweise als Papierausdruck oder über das Extranet abgeben. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) am 17. Februar 2017 in Berlin hingewiesen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 müssen Unternehmen ihre Lohnnachweise in Papierform oder per Extranet zusätzlich zum digitalen Verfahren abgeben. Der digitale Lohnnachweis allein ist noch nicht ausreichend. Erst ab dem Beitragsjahr 2018 sollen die Arbeitsentgelte ausschließlich als elektronische Lohnnachweise gemeldet werden. So hat es der Gesetzgeber geregelt. Maßgeblich für die Beitragsberechnung sei daher noch immer ausschließlich der Papierlohnnachweis oder die Meldung per Extranet.
Der Grund für das doppelgleisige Vorgehen ist eine Qualitätssicherung damit ein fehlerfreies Verfahren gewährleistet wird. Wie die BG BAU erklärt, werde eine zweijährige Übergangsphase benötigt, um die nach dem herkömmlichen Verfahren übermittelten Arbeitsentgelte reibungslos mit dem neuen digitalen Verfahren abzugleichen. In der Übergangszeit sind die Unternehmen verpflichtet, beide Verfahren parallel anzuwenden.
Sollten Unternehmen oder deren Steuerberater ihre Papierlohnnachweise oder die Meldungen per Extranet noch nicht eingereicht haben, müssten wie bisher Arbeitsentgelte geschätzt und Bußgelder erhoben werden. Um Nachtteile zu vermeiden, bittet die BG BAU Mitgliedsunternehmen, die ihre Meldung per Extranet oder Papiernachweis noch nicht eingereicht haben, dieses so schnell wie möglich nachzuholen.