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Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche auf Festveranstaltungen und Weihnachtsmärkten wirksam begegnen

Pressemitteilung

Berlin – Dyckmans appelliert an Veranstalter, Städte und Kommunen das Jugendschutzgesetz konsequent umzusetzen.

Am 1. Advent beginnt die Vorweihnachtszeit, zahlreiche Weihnachtsmärkte werden wieder zu Glühwein und Punsch einladen. In der kalten Jahreszeit gehören alkoholhaltige Getränke wie Glühwein für viele Menschen zu einem gelungenen Weihnachtsmarktbummel dazu.

Leider ist aber auf vielen Weihnachtsmärkten und anderen Festveranstaltungen zu beobachten, dass sich Kinder und Jugendliche hemmungslos betrinken. Glühwein und Punsch haben einen hohen Zuckergehalt und sind für Kinder und Jugendliche problematisch, weil durch den hohen Zuckergehalt der scharfe Alkoholgeschmack überdeckt wird.

Dazu erklärt die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans:”Auch in der Vorweihnachtszeit muss gelten: Alkohol gehört nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen! Die Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes müssen strikt eingehalten werden. Es muss noch stärker als bisher bei solchen Festen auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes geachtet werden. Veranstalter, Städte und Gemeinden müssen dafür Sorge tragen, dass kein Alkoholkonsum durch Kinder und Jugendliche stattfindet.”

Städte und Gemeinden haben es in der Hand, die Rahmenbedingungen für einen ansprechenden und interessanten Weihnachtsmarkt zu schaffen. Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung von Lärmbelästigungen und Abfallbergen. Im Vordergrund muss auch die Einhaltung des Jugendschutzes auf ihrem Fest stehen. Die Städte und Gemeinden können bei der Genehmigung Einfluss nehmen durch Auflagen zur Prävention des riskanten Alkoholkonsums. Zum Beispiel können Schulungen dem Theken- und Verkaufspersonal die Regeln des Jugendschutzes in Erinnerung bringen und ihnen helfen, mit schwierigen Situationen am Verkaufsstand umzugehen. Gleichzeitig muss es auf Festveranstaltungen ein ausgewogenes “Gegenangebot” an alkoholfreien Getränken geben.

Hintergrund zum Jugendschutz: An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf nach dem Jugendschutzgesetz kein Alkohol abgegeben werden. Der Verkauf und Ausschank von Spirituosen und entsprechenden Mixgetränken ist erst ab 18 Jahren erlaubt.