Berlin – Münster. Heute hat sich der Bundesrat erneut mit einem Gesetzentwurf der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen zum Werbeverbot für Abtreibung (§ 219a StGB) befasst. Der Gesetzesantrag war bereits am 15. Dezember 2017 im Plenum vorgestellt und zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen worden. Obwohl diese ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen haben, hat Berlin darauf gedrängt, den Entwurf trotzdem jetzt zu behandeln.
„Mit diesem Trick wollen eine Reihe rot-grün regierter Länder das ernste Thema Abtreibung missbrauchen, um von Problemen in den eigenen Parteien abzulenken und die mühsam zusammengezimmerte Regierungskoalition unter Druck zu setzen“, sagte Prof. Dr. med. Paul Cullen, erster Vorsitzender des Vereins „Ärzte für das Leben e.V.“ in Münster.
„Die Erläuterung zum Gesetzesantrag enthält nichts neues“, sagte Cullen weiter. „Wieder wird von einem Gesetz aus dem Jahr 1933 geredet und dabei verschwiegen, dass die Vorschrift ursprünglich aus dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches von 1871 stammt und mehrfach an die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland angepasst wurde“, fügte er hinzu. „Das Informationsdefizit, das gebetsmühlenartig postuliert wird, ist rein fiktiv, wie sich jeder mittels einer Internet-Suche rasch vergewissern kann. Zudem ist Deutschland mit einem dichten Netz an Beratungsstellen überzogen, die Schwangere über Möglichkeiten der Abtreibung in örtlicher Nähe stets informieren.“
„Die Möglichkeit von abtreibenden Ärzten, für diese Dienstleistung zu werben, oder auch „nur“ darüber zu „informieren“ schickt das völlig falsche Signal. Kein Arzt wirbt für (oder „informiert über“) ein Verfahren, das er selber nicht anbieten möchte. Deshalb gibt es seit Jahren seitens der kassenärztlichen Vereinigungen Bestrebungen, grundsätzlich Veranlasser und Erbringer von medizinischen Dienstleistungen zu trennen, um einerseits eine neutrale Beratung des Patienten zu gewährleisten und andererseits eine sogenannte „Mengenausweitung“ zu verhindern.
Gerade solche Befürchtungen waren ja auch der Grund, warum man das existierende Beratungskonzept für Abtreibungen eingeführt hat. Dass Abtreibungen jeweils mit ca. € 400 – dazu außerhalb des Krankenkassensystems – honoriert werden, ist auch nicht gerade dazu geeignet, den Arzt zu einer Empfehlung an die Schwangere zu bewegen, ihr Kind doch zu behalten.
§ 219a StGB ist Teil eines sorgfältig ausgearbeiteten Kompromisses, der versucht, den Zugang zur Abtreibung mit dem Lebensrecht des Kindes vor seiner Geburt in Einklang zu bringen. So sehr dieser Kompromiss hinken mag, so trägt er doch der Tatsache Rechnung, dass bei jeder Abtreibung ein Mensch und Rechtssubjekt seiner Rechte beraubt wird. Deshalb ist die Abtreibung nach wie vor rechtswidrig und schon allein aus diesem Grund keine normale medizinische Leistung. Der Paragraf 219a StGB muss deshalb unbedingt behalten werden, auch um nicht in der Folge die gesamte Abtreibungsregelung zur Disposition zu stellen. Der billige Missbrauch eines solch ernsten Themas für offensichtlich parteipolitische Zwecke macht einen sprachlos“, so Cullen abschließend.
Eine Abstimmung im Bundesrat darüber, ob der Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht werden soll, erfolgte heute übrigens nicht. Daher werden die Ausschussberatungen fortgesetzt.
Über Ärzte für das Leben e.V.
Der Verein „Ärzte für das Leben“ fordert eine uneingeschränkte Kultur des Lebens in der medizinischen Praxis und Forschung auf der Grundlage der hippokratischen Tradition. Er finanziert sich ausschließlich über die Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden. Mehr unter aerzte-fuer-das-leben.de