Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


Die Bedeutung von Level-Ii-Krankenhäusern, RGZ und MVZ für den Transformationsprozess von Krankenhäusern

Die Bedeutung von Level-Ii-Krankenhäusern, RGZ und MVZ für den Transformationsprozess von Krankenhäusern

22. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen

Berlin – In dem aktuellen Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) ist die Einteilung der Krankenhausstrukturen in drei konkrete Level vorgesehen. Krankenhäuser des Level-Ii sollen dabei eine Schlüsselfigur einnehmen, indem diese eine integrierte ambulant/stationäre Versorgung anbieten. Ob es sich dabei noch um Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 4 SGB V handelt ist aufgrund der mangelnden Unterbringung und Verpflegung fraglich.

Im Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG) wurden 2022 Regionale Gesundheitszentren (RGZ) geregelt, die die Blaupause für Level-Ii-Krankenhäuser sein könnten. Als organisatorischer Rahmen für RGZ wird die Gründung von MVZ vorgeschlagen. Die Umwidmung von Krankenhäusern wird zusätzliche Parallelstrukturen auf dem Markt der vertragsärztlichen Versorgung bedeuten.

Die Nähe der Level-Ii-Krankenhäuser bzw. RGZ zu der Teilnahmeform des MVZ zeigt die Absurdität der aktuellen Diskussion um die Beschränkung von Krankenhaus-MVZ und der Forderung der Bundesländer in ihrem Entschließungsantrag. Deren Ausmaß würde das Ende von Kranhaus-MVZ bedeuten, was im Widerspruch zu der gesetzgeberischen Intention steht, dass zugelassene Krankenhäuser Gründer und Betreiber von MVZ sein sollen. Die politische Zielsetzung einer sektorübergreifenden Versorgung würde dadurch konterkariert.

Referenten der Tagung:

  • Franz Knieps, BKK-Dachverband Berlin
  • Prof. Stefan Huster, Universität Bochum
  • Olaf Rademacker, Bundessozialgericht
  • Dr. Dominik von Stillfried, ZI Berlin
  • Prof. Dr. Frank Stollmann, MAGS Düsseldorf
  • Dr. Sören Deister, Universität Hamburg
  • Prof. Thomas Vollmöller, Rechtsanwalt München
  • Prof. Peter Wigge, Rechtsanwalt Münster

Einzelheiten zum Programm und zu den Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier:

www.gesundheitsgespraeche-berlin.de